RS Vwgh 2007/6/27 2006/04/0091

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Veröffentlicht am 27.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §8;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §356 Abs3;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 3. September 1996, Zl. 96/04/0042, und vom 22. März 2000, Zl. 2000/04/0062), ist die Parteistellung der Nachbarn im Folgeverfahren in § 356 Abs. 3 GewO 1994 abschließend geregelt. Eine Parteistellung der Nachbarn in einem Änderungsanzeigeverfahren nach § 81 Abs. 3 GewO 1994 (iVm § 345 Abs. 8 Z. 8 und Abs. 9 leg. cit.) ist dort nicht vorgesehen. In diesem Verfahren hat vielmehr die Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen Verantwortung ohne diesbezügliche Parteistellung der Nachbarn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 81 Abs. 2 Z. 9 GewO 1994 zu klären. Den Nachbarn ist kein Recht eingeräumt, geltend zu machen, die Voraussetzungen dieser Gesetzesstelle seien von der Behörde zu Unrecht als gegeben angenommen worden. Daran ändert auch nichts, ob vor Erlassung des zu Grunde liegenden gewerblichen Genehmigungsbescheides eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde oder nicht.

Schlagworte

Gewerberecht Nachbar übergangenerBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006040091.X01

Im RIS seit

06.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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