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E000 EU- Recht allgemeinNorm
11994N/PRO/09 EU-Beitrittsvertrag Prot9 Art1;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer führt aus, er habe sich auf ein Handbuch verlassen, das im Nachhinein gesehen, einen missverständlichen Text aufgewiesen habe. Er habe den Inhalt so verstanden, dass nach der Entladung in Österreich eine zweite Beförderung vorliege und damit die Voraussetzungen für eine ökopunktbefreite Fahrt. Dem Beschwerdeführer hätte sohin ein Rechtsirrtum zugebilligt werden müssen. Fachkundige Auskünfte bei einer dafür geeigneten Stelle, etwa bei einem zum Vollzug des GütbefG berufenen Organ einzuholen, hielt der Beschwerdeführer nach seinen Angaben jedoch deshalb für entbehrlich, weil er nach Einsicht in ein "VKS-Handbuch" keinerlei Zweifel an der Richtigkeit des Inhaltes dieses Handbuches und an der Richtigkeit der von ihm getroffenen Auslegung hatte. Im Hinblick darauf, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Rechtsvorschriften um die zentralen Normen für die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens, dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführer ist, handelt, war das Verschulden des Beschwerdeführers am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum zu bejahen. Soweit der Beschwerdeführer offensichtlich im Zusammenhang mit seinen Überlegungen, es liege ein zu berücksichtigender Rechtsirrtum vor, ferner meint, es hätte auch vom Vorliegen einer mangelnden Strafwürdigkeit der Tat im Sinne des § 21 VStG ausgegangen werden müssen, zumal sein Verschulden geringfügig geblieben sei, kann ihm schon im Lichte der vorangegangenen Ausführungen zum Rechtsirrtum nicht gefolgt werden (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zl. 2002/03/0251, sowie vom 31. März 2005, Zl. 2004/03/0169).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2002030275.X03Im RIS seit
16.07.2007