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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/05/0153 E 16. März 1993 RS 1(Hier mit dem Zusatz: Somit macht die Unterlassung eines Abspruches über die Kosten die Entscheidung in der Hauptsache nicht rechtswidrig.)Stammrechtssatz
Aus der Bestimmung des § 59 Abs 1 AVG kann nicht abgeleitet werden, daß über Verfahrenskosten in einem abgesonderten Bescheid nicht oder nur dann abgesprochen werden kann, wenn der in der Hauptsache ergehende Bescheid zumindest einen Hinweis auf einen nachfolgenden Bescheid über die Verfahrenskosten enthält (Hinweis E 25.11.1960, 1673/60, VwSlg 5432 A/1960).
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X02Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011