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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §19 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0200Rechtssatz
Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 4 zu § 19 BAO). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können im Sinne des § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen im Sinne des § 19 BAO gehört auch das Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 4 BAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160199.X01Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008