RS Vwgh 2007/6/28 2006/16/0199

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §19 Abs1;
BAO §4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/16/0200

Rechtssatz

Bei einer Gesamtrechtsnachfolge gehen alle Rechtspositionen eines Rechtssubjektes auf den Rechtsnachfolger über (Hinweis auf Ritz, BAO-Kommentar3, Tz 4 zu § 19 BAO). Der Gesamtrechtsnachfolger tritt somit in materiell- und in verfahrensrechtlicher Sicht voll an die Stelle des Rechtsvorgängers (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 1993, Zl. 92/16/0114). Lediglich höchstpersönliche Rechtspositionen können im Sinne des § 19 BAO nicht übergehen. Zu den Rechtspositionen im Sinne des § 19 BAO gehört auch das Steuerschuldverhältnis im Sinne des § 4 BAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160199.X01

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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