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000Norm
ABGB §6;Rechtssatz
Im Beschwerdefall vertritt die belangte Behörde die Ansicht, dass nicht bloß Vermögen der Gebietskörperschaft, sondern Aufgaben der Gebietskörperschaft an die beschwerdeführende Partei übertragen worden seien. Da aber die Führung eines Weingutes nicht zur Aufgabenerfüllung der Gebietskörperschaft gehöre, sei die Befreiung zu versagen gewesen. Die Befreiungsbestimmung des Art. 34 des Budgetbegleitgesetzes, BGBl. I 142/2000 idF BGBl. I 84/2002 enthält jedoch keine Einschränkung auf bestimmte Aufgaben; hoheitliche und nicht hoheitliche Aufgaben sind gleichermaßen erfasst (Hinweis auf Achatz, Steuerrechtliche Aspekte von Ausgliederungen, RFG 2003/16, sowie Erke/Pilz, Steuerbefreiungen bei Ausgliederungen, steuerliche Begünstigungen durch Art. 34 BBG 2001, RFG 2003/17). Wenn auch die Führung eines Weingutes nicht zu den hoheitlichen Aufgaben der Gebietskörperschaft zählt, erfüllt die Ausgliederung und Übertragung dieser Aufgabe an die beschwerdeführende Partei, einer GmbH & Co KEG, den Befreiungstatbestand des Art. 34 Abs. 1 BBG 2001. Eine teleologische Reduktion wird von den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts dann vorgenommen, wenn verfassungswidrige Ergebnisse, unverständliche oder nicht sachgerechte Ergebnisse vermieden werden sollen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2005, Zl. 2004/16/0125). Solche Gründe für eine Einschränkung der Befreiungsbestimmung auf die Ausgliederung und Übertragung hoheitlicher Aufgaben sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160216.X01Im RIS seit
15.08.2007