Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §44 Abs3;Rechtssatz
Auch wenn grundsätzlich gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 die am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen sind, sieht diese Bestimmung Ausnahmen vor. So ist die Bestimmung über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens nach § 27 AsylG 2005 auch auf "Altverfahren" anzuwenden, wenn die Behörde zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210382.X01Im RIS seit
24.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011