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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §82 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 2007/16/0015Rechtssatz
Für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens genügt es, wenn gegen den Verdächtigen genügend Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt. Ein Verdacht - der mehr ist als eine bloße Vermutung -
besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen. Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160074.X01Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011