RS Vwgh 2007/6/28 2005/09/0186

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1 idF 2004/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/09/0223 E 20. November 2001 RS 1 (Hier: Zwar hat der Bf die Stellung von Ersatzkräften nicht ausdrücklich abgelehnt, doch trifft es zu, dass ein Ausländer mit einem höheren Integrationsgrad als der vom Bf gewünschte türkische Staatsangehörige habe vermittelt werden können, der bereit und fähig gewesen wäre, die Tätigkeit als Buffetkraft beim Bf aufzunehmen, vom Bf jedoch mit Hinweis auf die gewünschte Einstellung des antragsgegenständlichen Ausländers lediglich vorgemerkt, nicht aber eingestellt worden sei. Dass die konkrete vom AMS vermittelte ausländische Arbeitskraft die Einstellung abgelehnt habe, wurde vom Bf nicht behauptet. Weiters hat es sich bei der vermittelten Arbeitskraft um den Inhaber eines Befreiungsscheins gehandelt, welcher nach der Reihenfolge des § 4b AuslBG gegenüber dem beantragten Ausländer bevorzugt zu behandeln ist. Auf andere Kriterien kommt es dabei nicht an.)

Stammrechtssatz

Die Bestimmung des § 4b Abs. 1 AuslBG bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B. der einzelne (ausländische) Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen auch immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluss auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Die Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft begründungslos abgelehnt wird (Hinweis E 22. 04. 1993, 93/09/0118, E 19. 05. 1993, 93/09/0130).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090186.X01

Im RIS seit

01.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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