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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §115;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 2007/16/0015Rechtssatz
Es geht bei der Prüfung, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe im Sinn des § 82 Abs. 1 FinStrG für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Finanzstrafverfahrens (dem u.a. auch die Beweiswürdigung vorbehalten bleibt) gleichsam vorweg zu nehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde zugekommenen Mitteilungen für einen Verdacht ausreichen oder nicht. Ob jemand das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat oder nicht, ist jedenfalls dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten (Hinweis: Erkenntnisse des VwGH vom 17. September 1992, Zl. 91/16/0099, sowie vom 31. März 1999, Zl. 99/16/0035, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160074.X02Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
22.08.2011