RS Vwgh 2007/6/28 2006/16/0218

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §21 Z1;
KVG 1934 §25 Abs2;

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter dem vereinbarten Preis neben dem Kaufpreis auch noch sämtliche anderen ziffernmäßig bestimmten Leistungen zu verstehen, die der Erwerber erbringen muss, um den Geschäftsanteil zu erhalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2005, Zl. 2005/16/0080, mit angeführter weiterer Rechtsprechung). Im Abtretungsvertrag war zusätzlich zum Abtretungspreis die Zahlung von Zinsen vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt vereinbart. Diese Zinsen waren aufzubringen, um den Geschäftsanteil zu erhalten. Bei diesen "Zinsen" handelt es sich nicht um die in der Literatur (Hinweis Dorazil, Kapitalverkehrsteuergesetz 2, § 21 Rdn. 2.1. unter Verweis auf Brönner/Kamprad, Kommentar zum Kapitalverkehrsteuergesetz4, § 23 Rdn 2 und Schartel, die Börsenumsatzsteuer, 219) angeführten "Stundungszinsen". Die im Abtretungsvertrag vereinbarten "Zinsen" sind nämlich für einen Zeitraum vor Wirksamkeit des Abtretungsvertrages und Zahlung des Abtretungspreises zu leisten. Sie sind bereits vor dem Entstehen der Steuerschuld angefallen und keine Zinsen für nach der Entstehung der Steuerschuld und Fälligkeit gewährte Zahlungserleichterungen. Die Einbeziehung solcher "Zinsen" in die Bemessungsgrundlage der Börsenumsatzsteuer war nicht rechtswidrig. [Hier: Der Kaufpreis ist binnen 2 Wochen nach rechtskräftiger kartellgerichtlicher Genehmigung (oder einem dieser Genehmigung gleichzuhaltenden Bestätigung des Kartellgerichts) auf ein bestimmtes Konto der Übergeberin zu überweisen. Gleichzeitig sind für den Kaufpreis für den Zeitraum vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bis zum tatsächlichen Zahlungszeitpunkt Zinsen in Höhe von 3,5 % per annum zu bezahlen. Die Zahlung ist eine weitere aufschiebende Bedingung für die Wirksamkeit dieses Abtretungsvertrags. Bis zur Zahlung bleiben auch sämtliche Gesellschafterrechte, insbesondere die Stimmrechte, der Übergeberin.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160218.X01

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten