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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §288 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2Stammrechtssatz
Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160220.X02Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008