RS Vwgh 2007/6/28 2006/16/0220

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §288 Abs1 litd;
BAO §289 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/14/0059 E 26. April 2006 RS 2

Stammrechtssatz

Die Befugnis der Abgabenbehörde zweiter Instanz, ausnahmsweise nach § 289 Abs 1 BAO vorzugehen, ist in deren Ermessen gestellt. Macht die Behörde von diesem Ermessen Gebrauch, hat sie die Ermessensübung zu begründen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006160220.X02

Im RIS seit

15.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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