RS Vwgh 2007/6/28 2004/21/0035

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §74 Abs2;
AVG §79a;
FrG 1997 §61 Abs1;
FrG 1997 §73 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

In einem Verfahren betreffend Schubhaft enthält der angefochtene Bescheid keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belBeh ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belBeh mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist (Hinweis E 15. Dezember 1994, 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X03

Im RIS seit

17.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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