Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Schubhaft enthält der angefochtene Bescheid keine Kostenentscheidung, und zwar auch keinen Ausspruch, dass ein Kostenbegehren abgewiesen werde. Aus der Bescheidbegründung ist lediglich abzuleiten, dass nach Ansicht der belBeh ein entsprechender Antrag nicht gestellt worden sei. Ob dies zutrifft oder ob die belBeh mit einer (abgesonderten) Kostenentscheidung säumig geworden ist (Hinweis E 15. Dezember 1994, 94/06/0150), ist in einem allfälligen Säumnisbeschwerdeverfahren zu prüfen. Durch die Unterlassung eines Kostenausspruches wurde jedoch der vorliegende Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit belastet.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210035.X03Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011