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L34006 Abgabenordnung SteiermarkNorm
BAO §311;Rechtssatz
Wird ein Anbringen auf einem nicht zugelassenen Weg der Abgabenbehörde zugeleitet, so gilt es als nicht eingebracht und kann daher auch keine Entscheidungspflicht auslösen (Hinweis auf Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO, Anm. 9 zu § 86a).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005160186.X01Im RIS seit
17.10.2007Zuletzt aktualisiert am
02.11.2009