RS Vwgh 2007/6/28 2005/09/0186

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b Abs1 idF 2004/I/028;

Rechtssatz

Bei der Tätigkeit einer Buffetkraft (für die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 AuslBG beantragt wird) handelt es sich um eine solche, die von jeder Person ohne geistige oder körperliche Einschränkungen in kürzester Zeit erlernbar ist, daher kommt es auf Vorkenntnisse oder Qualifikationen nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005090186.X02

Im RIS seit

01.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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