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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Bei der Tätigkeit einer Buffetkraft (für die die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach § 4 Abs. 1 AuslBG beantragt wird) handelt es sich um eine solche, die von jeder Person ohne geistige oder körperliche Einschränkungen in kürzester Zeit erlernbar ist, daher kommt es auf Vorkenntnisse oder Qualifikationen nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005090186.X02Im RIS seit
01.08.2007