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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §289 Abs1;Rechtssatz
Nach § 289 Abs. 1 zweiter Satz BAO sind die Behörden im weiteren Verfahren an die für die Aufhebung maßgebliche, im Abgabenbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Eine Bindung an obiter dicta besteht nicht (Hinweis auf Ritz, BAO-kommentar3, Tz 26 zu § 289 BAO samt angeführter Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006160220.X06Im RIS seit
15.08.2007Zuletzt aktualisiert am
05.09.2008