TE Vfgh Beschluss 1985/9/27 B381/85

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 litd
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Gegen Entscheidungen des VfGH, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist nach den Bestimmungen des B-VG kein Rechtsmittel zulässig; die Entscheidungen des VfGH sind vielmehr - abgesehen von den Fällen der §§33 und 34 VerfGG 1953 - endgültig

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B381.1985

Dokumentnummer

JFT_10149073_85B00381_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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