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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AllgLeitsatz
Gegen Entscheidungen des VfGH, demnach auch gegen seine Beschlüsse, ist nach den Bestimmungen des B-VG kein Rechtsmittel zulässig; die Entscheidungen des VfGH sind vielmehr - abgesehen von den Fällen der §§33 und 34 VerfGG 1953 - endgültigSchlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B381.1985Dokumentnummer
JFT_10149073_85B00381_00