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L40015 Anstandsverletzung Ehrenkränkung LärmerregungNorm
B-VG Art132;Rechtssatz
Durch die Zurückziehung eines Antrages (hier: auf Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb eines Bordells) ist die Grundlage für eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne des § 42 Abs. 4 VwGG weggefallen, die Beschwerdeführerin (Antragstellerin) kann sich durch die Untätigkeit der belangten Behörde insoferne nicht mehr in Rechten verletzt erachten. Die Säumnisbeschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren über sie einzustellen (vgl. hiezu die hg. Beschlüsse vom 5. Mai 1982, Zl. 3188/79, VwSlg 10723 A/1982, und vom 14. September 2004, Zl. 2003/06/0075).
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006090061.X01Im RIS seit
01.10.2007