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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §20 Abs1;Rechtssatz
Der Geschäftsführung einer GmbH können Weisungen erteilt werden. Weisungen können nach dem Gesetz aber nur durch Gesellschafterbeschluss erteilt werden (§ 20 Abs. 1 GmbHG); einzelnen Gesellschaftern kommt nach dem GmbHG ein Weisungsrecht nicht zu (Hinweis Reich-Rohrwig, GmbH-Recht I2, Rz. 2/256, mwN). Es mag auch zutreffen, dass die Gesellschafter einer GmbH außerhalb einer Generalversammlung und ohne schriftliche Abstimmung Gesellschafterbeschlüsse formlos fassen können, wenn sämtliche Gesellschafter in ihrem Willen übereinstimmen (vgl. Gellis, Kommentar zum GmbH-Gesetz6, Rz. 6 zu § 34 GmbHG). Ein nur von einzelnen Gesellschaftern ohne Einberufung und Abhaltung einer Generalversammlung oder im Umlauf gefasster Beschluss erzeugt keine Rechtswirkungen (Gellis, aaO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007160027.X01Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
28.05.2013