TE Vfgh Beschluss 1985/9/27 B234/80

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/05 Sonstiges

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
RDG §77 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z2 lita

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Ergänzung der Geschäftsverteilung eines Gerichtes durch Beschl. des Personalsenates unter Berufung auf §77 Abs3 RichterdienstG; keine Prüfungsbefugnis des VfGH in einem Beschwerdeverfahren

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Unter Berufung auf §77 Abs3 des Richterdienstgesetzes, BGBl. 305/1961, idF der Richterdienstgesetz-Nov. 1980, BGBl. 90, ergänzte der Personalsenat des Landesgerichtes Klagenfurt mit Beschl. vom 18. März 1980 seine Geschäftsverteilung für das Jahr 1980 und bestimmte namentlich angeführte Richter, darunter den Bf., zur Verwendung bei anderen Gerichten des Sprengels. (Nach der bezogenen Gesetzesstelle hat der Personalsenat des Gerichtshofes erster Instanz in der Geschäftsverteilung unter den Richtern des Gerichtshofes mit den jeweils niedersten Gehaltsstufen jene Richter zu bestimmen, die im Interesse der Aufrechterhaltung der Rechtspflege im Falle der vorübergehenden Verhinderung eines Richters oder der kurzfristigen Vakanz einer Richterplanstelle auch bei anderen Gerichten dieses Sprengels zu verwenden sind.)

Gegen diesen Beschl. des Personalsenates richtet sich die vorliegende Beschwerde an den VfGH.

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Es kann auf sich beruhen, ob in dem auf §77 Abs3 RDG idF der RDG-Nov. 1980 gestützten Teil der Geschäftsverteilung, soweit er sich auf einen namentlich genannten Richter bezieht, überhaupt eine individuelle Rechtsnorm zu erblicken ist. Selbst wenn man ohne weitere Prüfung von dieser Annahme ausgeht, wäre ein solcher Beschl. des Personalsenates kein tauglicher Gegenstand des auf die Kontrolle bestimmter verwaltungsbehördlicher Individualakte beschränkten verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. Wie der Gerichtshof schon in seinem Beschl. B207/75 vom 1. Oktober 1975 mit Beziehung auf Art87 Abs2 B-VG ausgesprochen hat, änderte selbst der Umstand, daß ein Richterkollegium seine Zuständigkeit zu einer Sachentscheidung zu Unrecht in Anspruch nehmen sollte, nichts an seiner Qualifikation als Gericht und demnach auch nichts an der Qualität der getroffenen Entscheidung als einer gerichtlichen. Aus dieser Auffassung, an welcher der VfGH festhält, folgt, daß entgegen der Meinung des Bf. auch eine die Zuständigkeit des Personalsenates zu bestimmten Maßnahmen begründende Gesetzesvorschrift nicht aus dem Blickpunkt der dem VfGH obliegenden Prüfung der Prozeßvoraussetzungen der erhobenen Beschwerde präjudiziell sein kann; seine Anregung, §77 Abs3 RDG einem Gesetzesprüfungsverfahren zu unterziehen, geht sohin schon aus diesem Grund fehl.

2. Die infolge der Unzuständigkeit des VfGH nicht zulässige Beschwerde war sohin zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich die weitere Prüfung, ob ihrer meritorischen Erledigung auch aus anderen Gründen Hindernisse entgegenstünden.

Schlagworte

Bescheidbegriff, Gerichtsakt, Gericht, Gericht Organisation, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B234.1980

Dokumentnummer

JFT_10149073_80B00234_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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