RS Vwgh 2007/6/28 2007/21/0156

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwRallg;
ZustG §9 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0157 2007/21/0158

Rechtssatz

Wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer vertretender Rechtsanwälte die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210156.X01

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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