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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/21/0157 2007/21/0158Rechtssatz
Wie sich aus § 9 Abs. 4 zweiter Satz ZustG ergibt, ist ungeachtet der Bestellung mehrerer vertretender Rechtsanwälte die Zustellung nur an einen von ihnen erforderlich.
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007210156.X01Im RIS seit
26.07.2007