RS Vwgh 2007/6/28 2006/21/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1002;
AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Liegt für die Berufung ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Fremden und einer bestimmten Person vor und wollte diese Person (nicht im eigenen Namen sondern) für die Fremde einschreiten, könnte deren behauptete Erkrankung unter Umständen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sodass dieser näher zu prüfen wäre. Ein allfälliges (grobes) Verschulden der Bevollmächtigten wäre der Fremden zuzurechnen (Hinweis B VS 19. Jänner 1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).

Schlagworte

Allgemein Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensbestimmungen Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210159.X03

Im RIS seit

07.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten