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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ABGB §1002;Rechtssatz
Liegt für die Berufung ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Fremden und einer bestimmten Person vor und wollte diese Person (nicht im eigenen Namen sondern) für die Fremde einschreiten, könnte deren behauptete Erkrankung unter Umständen einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sodass dieser näher zu prüfen wäre. Ein allfälliges (grobes) Verschulden der Bevollmächtigten wäre der Fremden zuzurechnen (Hinweis B VS 19. Jänner 1977, 1212/76, VwSlg 9226 A/1977).
Schlagworte
Allgemein Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensbestimmungen Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210159.X03Im RIS seit
07.09.2007