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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1997 §21 Abs1;Rechtssatz
Die Ansicht, auf Asylwerber nach dem AsylG 1997 sei überhaupt keine Schubhaftbestimmung anwendbar, trifft nicht zu. Einzuräumen ist zwar, dass § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf den ersten Blick nur eine Anordnung bezüglich der Gestaltung von Asylverfahren vornimmt. Nichts spricht jedoch dafür, die ausdrücklich für weiterhin anwendbar erklärten Bestimmungen des AsylG 1997 in solche mit asylrechtlichem und solche mit fremdenpolizeilichem Inhalt zu trennen und übergangsrechtlich verschieden zu behandeln.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Besondere RechtsgebieteAuslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210360.X03Im RIS seit
03.08.2007Zuletzt aktualisiert am
20.04.2010