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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §1 Z3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/21/0067 E 18. Mai 2004 RS 2 (Hier: In Verkennung dieser Rechtslage hat die belBeh lediglich auf die Ausstellung der Bescheinigung über die vorläufige Aufenthaltsberechtigung abgestellt, hingegen keine Feststellungen über die behauptete Einbringung des Asylantrages während des vorgeworfenen Tatzeitraumes getroffen.)Stammrechtssatz
Ausdrücklich ausgeschlossen wird die Strafbarkeit nach § 107 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 durch Abs. 2 legcit in jenen Fällen, in denen der Fremde auf Grund des refoulement-Verbots sowie bei Vorliegen eines Abschiebungsaufschubs nicht abgeschoben werden darf; wie sich aus dem Verweis auf § 75 Abs. 4 FrG 1997 ergibt, gilt dies auch während des Verfahrens nach § 75 Abs. 1 FrG 1997. Aus diesen Fällen ist der Grundsatz abzuleiten, dass der Fremde wegen der Nichtbefolgung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung nicht bestraft werden darf, wenn die Vollstreckung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme unzulässig ist. Um einen Wertungswiderspruch zu vermeiden, muss das - ungeachtet dessen, dass § 21 Abs. 1 AsylG 1997 idF vor der Novelle BGBl. I Nr. 101/2003 die Anwendung des § 107 FrG 1997 auch auf Asylwerber nicht ausdrücklich ausschließt - auch für den vor einer Zurück- und Abschiebung geschützten Asylwerber gelten (Hinweis E 6. November 1998, 97/21/0085, 98/21/0065).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004210051.X01Im RIS seit
06.08.2007