RS Vwgh 2007/6/28 2006/09/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
AVG §71 Abs1 Z1;
VStG §24;
VStG §51;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2006/09/0142 2006/09/0143

Rechtssatz

Die Auffassung, dass der Beschuldigte in dem gegen ihn geführten Verwaltungsstrafverfahren angesichts der unbestritten erfolgten Zustellung des Straferkenntnisses erster Instanz schon mangels Rechtsnachteils im Sinne des § 71 Abs. 1 AVG kein Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung einer Rechtfertigungsfrist besaß, ist nicht rechtswidrig, weil er die Möglichkeit hatte, einen allfälligen Mangel des Parteiengehörs im Verfahren vor der Behörde erster Instanz durch ein entsprechendes Berufungsvorbringen geltend zu machen (Hinweis E 7.9.1995, Zl. 95/09/0176, VwSlg 14314 A/1995, m.w.N.).

Schlagworte

Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006090140.X02

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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