RS Vwgh 2007/6/28 2006/21/0159

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Veröffentlicht am 28.06.2007
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
AVG §71 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Erhebt eine bestimmte Person im eigenen Namen Berufung, ist zu prüfen, inwieweit die Fremde, ohne dass ihr dies als grobes Verschulden anzulasten wäre, darauf vertrauen durfte, dass diese Person tatsächlich zugesichert hat, fristgerecht eine zulässige Berufung zu erheben. Dies könnte zum Ergebnis führen, dass die Fremde mit einem "wirksamen Einschreiten" rechnen durfte. Das unvorhersehbare Ereignis könnte dann darin liegen, dass diese Person keine rechtzeitige bzw. zulässige Berufung einbrachte.

Schlagworte

Allgemein Verfahrensbestimmungen Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006210159.X04

Im RIS seit

07.09.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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