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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §10 Abs2;Rechtssatz
Erhebt eine bestimmte Person im eigenen Namen Berufung, ist zu prüfen, inwieweit die Fremde, ohne dass ihr dies als grobes Verschulden anzulasten wäre, darauf vertrauen durfte, dass diese Person tatsächlich zugesichert hat, fristgerecht eine zulässige Berufung zu erheben. Dies könnte zum Ergebnis führen, dass die Fremde mit einem "wirksamen Einschreiten" rechnen durfte. Das unvorhersehbare Ereignis könnte dann darin liegen, dass diese Person keine rechtzeitige bzw. zulässige Berufung einbrachte.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensbestimmungen Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter ZurechnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006210159.X04Im RIS seit
07.09.2007