Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. März 2006, mit welchem spruchgemäß ein mit einer Berufung vom 5. Juli 2005 angefochtener Bescheid mit der Geschäftszahl "K4-LK-1/001-2005", mit welchem M die schulfeste Stelle verliehen und die Bewerbung der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, ersatzlos aufgehoben wurde, hat - ungeachtet der Zitierung eines falschen Datums des erstinstanzlichen Bescheides (31. Mai 2005 statt richtig 22. April 2005) - die Berufung der Beschwerdeführerin vom 5. Juli 2005 erledigt. Beim Fehlzitat des Bescheiddatums handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, zumal sowohl das Datum der Berufung als auch die Geschäftszahl sowie der Inhalt des maßgeblichen erstinstanzlichen Bescheides vom 22. April 2005 richtig zitiert wurden. Der Bescheidspruch war daher - auch in Ermangelung eines Berichtigungsbescheides - berichtigend dahingehend auszulegen, dass damit die Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 erledigt wurde (vgl. hiezu auch das zu vergleichbaren Unrichtigkeiten eines Bescheides ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Juni 1990, Zl. 89/06/0104 = VwSlg. 13233 A/1990, sowie die weitere, bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I3, unter E. 291 zu § 62 AVG zitierte Judikatur). Damit war aber die belangte Behörde ab dem Datum der Zustellung des Bescheides vom 29. März 2006 (13. April 2006) mit der Erledigung der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 22. April 2005 nicht mehr säumig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007120019.X01Im RIS seit
01.10.2007