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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 17. September 1997, Zl. 96/12/0150, zur Frage des Ruhens eines Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 aus, Aufgabe der Behörde in einem Verfahren nach dieser Bestimmung sei es, in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren Feststellungen sowohl zur Frage des Bezuges von Einkünften als auch zur Notwendigkeit dieser zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes zu treffen. Die Ausführungen im damals angefochtenen Bescheid, die sich nur auf die Seite der Einkünfte bezögen (und teilweise offenbar nur einmalige Erlöse erfassten), würden den vorstehend skizzierten Anforderungen keinesfalls gerecht. Auch im vorliegenden Beschwerdefall beschränkte sich die belangte Behörde darauf, Feststellungen über die Einkünfte des Beschwerdeführers (der um Gewährung eines Waisenversorgungsgenusses ersucht hat) zu treffen. Allein dies reicht jedoch nicht aus, die strittige Frage eindeutig zu beantworten, ob diese Einkünfte zur Bestreitung des für den Beschwerdeführer angemessenen Lebensunterhaltes unter Berücksichtigung seines Sonderbedarfes auf Grund seines stationären Aufenthaltes ausreichen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelVerfahrensbestimmungen Amtswegigkeit des Verfahrens Mitwirkungspflicht ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120139.X02Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013