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L22007 Landesbedienstete TirolNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/12/0143 E 29. November 1989 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmung des § 30 a Abs 4 GehG ist nicht als eine erschöpfende Aufzählung der Fälle aufzufassen, in denen die Dienstbehörde zur Neubemessung der Verwendungszulage nach § 30 a Abs 1 Z 1 GehG verpflichtet ist. Sie lässt den sich aus § 68 Abs 1 AVG ergebenden allgemeinen Verfahrensgrundsatz unberührt, wonach die Rechtskraft eines Bescheides einer neuerlichen Entscheidung in der Sache dann nicht entgegensteht, wenn ein für die Entscheidung wesentliches Element des Sachverhaltes eine Änderung erfahren hat (Hinweis auf E 25.4.1979, 0462/79, VwSlg 9827 A/1979).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120061.X06Im RIS seit
13.09.2007Zuletzt aktualisiert am
02.09.2010