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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beamte war im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gehalten, auf Grund der Aufforderung der Dienstbehörde über allgemeine Behauptungen hinausgehende konkrete Angaben über seine anspruchsbegründenden Aufwendungen im letzten Jahr im Zusammenhang mit der strittigen pauschalierten Aufwandsentschädigung zur Klärung der divergierenden Angaben zu diesem rechtserheblichen Thema zu machen, zumal es sich dabei um Umstände aus seiner Sphäre handelte (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2003/12/0039, wonach der Grundsatz der Amtswegigkeit des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der besonderen Verpflichtung der Dienstbehörde nach § 8 DVG die Partei nicht von dieser Verpflichtung befreit; ähnlich auch das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0271). Da der Festsetzung des Pauschales in aller Regel eine Jahresbetrachtung zu Grunde zu legen ist (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. April 2005, Zl. 2004/12/0154, mit weiteren Nachweisen), entsprach auch der zeitliche Rahmen dieser Anfrage dem Gesetz.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120168.X01Im RIS seit
27.07.2007