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10/07 VerfassungsgerichtshofNorm
VerfGG 1953 §87 Abs2;Rechtssatz
Auf Grundlage der im § 87 Abs. 2 VerfGG statuierten Bindungswirkung war die belangte Behörde verhalten, im fortgesetzten Verfahren entsprechend der Rechtsanschauung des VfGH vorzugehen. Da § 87 Abs. 2 VerfGG kein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht einräumt, hat der VwGH zu prüfen, ob der von der belangten Behörde im fortgesetzten Verfahren erlassene Bescheid dem gemäß § 87 Abs. 2 VerfGG an die Behörde erteilten Auftrag entspricht (vgl. etwa E VwGH vom 26. Juni 1996, 94/12/0198, mwN). Die normative Grundlage für die Überprüfung des angefochtenen Ersatzbescheides ist somit neben den anzuwendenden Rechtsvorschriften bezogen auf den konkreten Sachverhalt die Rechtsanschauung des aufhebenden E des VfGH vor dem Hintergrund des Gebotes der Effektivität des verfassungsgerichtlichen Rechtsschutzes.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Gegenseitige Beziehung: VwGH - VfGHSachverhalt DiversesBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120087.X01Im RIS seit
26.07.2007Zuletzt aktualisiert am
27.04.2010