RS Vwgh 2007/7/2 2006/12/0043

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §69 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Sollte ein Sachverständiger Tatsachen, die zur Zeit der Sachverhaltsverwirklichung bereits bestanden, erst nach Rechtskraft des Bescheides feststellen oder sollten solche Tatsachen einem Sachverständigen erst später zur Kenntnis kommen, so könnten solche neuen Befundergebnisse - die sich auf seinerzeit bestandene Tatsachen beziehen müssen - durchaus einen Wiederaufnahmegrund darstellen, wenn die weiteren Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gegeben sind (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze Band I2, unter E 181 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Anders steht es mit den vom Sachverständigen gezogenen Schlussfolgerungen. Es stellt weder einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn der bereits im Hauptverfahren vernommene Sachverständige später erklären sollte, sich bei seinen Schlussfolgerungen geirrt zu haben und nunmehr zu neuen Schlussfolgerungen zu kommen. Noch stellt es einen Wiederaufnahmegrund dar, wenn ein im Verfahren nicht vernommener Sachverständiger auf Grund unveränderter Sachverhaltsgrundlage nunmehr zu anderen Schlüssen kommen sollte als der im Verfahren vernommene Sachverständige (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 182 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung). Daher können nur neue Befundergebnisse (die konkreten sachverständigen Tatsachenfeststellungen) in einem Gutachten und nicht auch die sachverständigen Schlussfolgerungen (das Gutachten im engeren Sinn) einen Wiederaufnahmegrund bilden (vgl. die in Walter/Thienel, aaO, unter E 183 zu § 69 AVG wiedergegebene Rechtsprechung, insbesondere etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1994, Zl. 93/09/0226, mwN). (Hier: Somit könnte den von der Partei beigebrachten Sachverständigengutachten nur insofern Relevanz zukommen, als diese Gutachten selbst in ihren Befundteilen neue Tatsachen feststellen oder solche anderweitig neu hervorgekommenen Tatsachen verwerten. Dagegen wären neue, daher von den Amtssachverständigen abweichende Schlussfolgerungen, die auf Tatsachen fußen, die auch schon die Amtssachverständigen zu Grunde gelegt hatten, kein Wiederaufnahmegrund.)

Schlagworte

Gutachten neues Wiederaufnahme Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006120043.X02

Im RIS seit

26.07.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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