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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ÄrzteG 1998 §74 Abs2;Rechtssatz
Wenn § 10 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) die Obergrenzen lediglich für "nach dem Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes", also nach dem 1. August 1997, bestellte Funktionäre festschreibt, so bezweckt diese Einschränkung offenbar den Schutz wohlerworbener Rechte. Die genannten Obergrenzen sollen daher für jene Funktionsperiode, für die ein oberster Funktionär bereits vor Inkrafttreten des in Rede stehenden Bundesverfassungsgesetzes bestellt wurde, noch nicht gelten. Wohl aber gelten diese Begrenzungen für Funktionäre, welche nach Inkrafttreten des BezBegrBVG für weitere Funktionsperioden wiederbestellt werden (vgl. hiezu auch § 10 Abs. 2 und 3 BezBegrBVG, wo von "erstmals" bzw. "neu oder weiter" bestellten Funktionären die Rede ist, was nahe legt, dass auch eine weitere Bestellung als maßgebliche Bestellung im Verständnis des Abs. 1 BezBegrBVG zu werten ist). (Hier: Vor diesem Hintergrund ist es aber im Hinblick auf § 74 Abs. 2 und § 79 Abs. 1 erster Satz ÄrzteG schon rechtlich ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die hier in Rede stehende Geldleistung als ein vor dem Inkrafttreten des BezBegrBVG bestellter Funktionär (Präsident der Ärztekammer) bezogen hätte.)
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120177.X02Im RIS seit
27.07.2007