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10/05 Bezüge UnvereinbarkeitNorm
ÄrzteG 1998 §83 Abs1;Rechtssatz
Im Hinblick auf die in § 83 Abs. 1 ÄrzteG umschriebenen Zuständigkeiten des Präsidenten einer Landesärztekammer ist dieser als "oberster Funktionär einer gesetzlichen beruflichen Vertretung auf Landesebene" im Verständnis des § 10 Abs. 1 Z. 2 lit. b des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006120177.X01Im RIS seit
27.07.2007