TE Vfgh Beschluss 1985/9/27 B155/85

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Veröffentlicht am 27.09.1985
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Art144 Abs1 B-VG; Versagung aufsichtsbehördlicher Genehmigung eines Beschlusses des Gemeinderates Kitzbühel auf Änderung des Flächenwidmungsplanes; Parteistellung in einem solchen Verfahren hat lediglich Gemeinde; keine Beschwerdelegitimation des Bf.

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem sich zwar verbal auf Art139 B-VG stützenden, in Wahrheit jedoch eine Beschwerde iS des Art144 B-VG darstellenden Schriftsatz wird "gegen den Regierungsbeschluß des Amtes der Tiroler Landesregierung Ve-546-61/355 vom 17. 12. 1984 und den damit ergangenen Bescheid vom 28. 12. 1984" Beschwerde erhoben und beantragt, der VfGH wolle den angeführten Bescheid als verfassungswidrig aufheben sowie die Beschwerde in eventu dem VwGH abtreten.

Mit dem genannten (angefochtenen) Bescheid der Tir. Landesregierung vom 28. Dezember 1984 wurde dem Beschl. des Gemeinderates der Stadtgemeinde Kitzbühel vom 28. Mai 1984 auf Änderung des Flächenwidmungsplanes im Bereich der GP .../2, KG Kitzbühel-Land (Umwidmung von Freiland in Wohngebiet-Aufschließungsgebiet), gemäß §28 des Tir. Raumordnungsgesetzes die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt.

2. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 8463/1978, 8955/1980, 10073/1984) ist Partei im Verfahren zur Erlassung eines Flächenwidmungsplanes lediglich die Gemeinde.

3. Die Beschwerde ist daher mangels Legitimation des Bf. gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Flächenwidmungsplan, Verwaltungsverfahren, Parteistellung Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:B155.1985

Dokumentnummer

JFT_10149073_85B00155_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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