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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs5;Rechtssatz
Der Berufungswerber hat innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers im Sinne des § 51 Abs. 5 VStG beantragt. § 51 Abs. 5 VStG stellt ebenso wie § 26 Abs. 3 VwGG für den Beginn des Zeitpunktes des Laufens der Rechtsmittelfrist ausdrücklich auf eine meritorische Erledigung (Stattgebung oder Abweisung) des Verfahrenshilfeantrages ab (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. April 1994, Zl. 93/09/0268). Einem Berufungswerber ist es jedoch nicht verwehrt, nach rechtzeitiger Einbringung eines Verfahrenshilfeantrages - unabhängig von der Erledigung dieses Antrages und der in diesem Rahmen erfolgten Bestellung eines Rechtsanwaltes - die Berufung auch nach Ablauf der ursprünglichen Berufungsfrist durch einen gewillkürten Vertreter einzubringen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2003, Zl. 99/21/0142). Dies folgt insbesondere aus § 51 Abs. 5 letzter Satz VStG, wonach die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides im Falle der rechtzeitigen Antragstellung auf Beigebung eines Verteidigers an den Beschuldigten zu laufen beginnt.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007050029.X01Im RIS seit
31.07.2007