RS Vwgh 2007/7/3 2006/05/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z1;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/05/0137 E 22. November 2005 RS 1

Stammrechtssatz

Den Nachbarn steht gemäß § 6 Abs. 2 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Gewährleistung der Standsicherheit nur hinsichtlich ihrer bestehenden und baubehördlich bewilligten bzw. angezeigten Bauwerke zu (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 2005, Zl. 2003/05/0099, und vom 31. März 2005, Zl. 2003/05/0180). Insoweit sich daher das Beschwerdevorbringen betreffend die Beeinträchtigung der Standsicherheit nicht auf ihre Bauwerke, sondern nur auf ihre Grundstücke bezieht, machen die Beschwerdeführer keine subjektiv-öffentlichen Rechte geltend, die im Baubewilligungsverfahren von ihnen als Nachbarn erfolgreich geltend gemacht werden können.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Niveauveränderungen, Anschüttungen und Abgrabungen BauRallg5/1/7 Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050088.X01

Im RIS seit

03.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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