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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Hat die gegen die Fremde verhängte Ausweisung mit ihrer Abschiebung ihre rechtliche Wirkung verloren (Hinweis B 21. September 1998, 98/21/0022; B 3. August 2000, 99/18/0417, ergangen zum FrG 1993 bzw FrG 1997), so ist auch der Feststellungsbescheid gemäß § 51 Abs 4 FrPolG 2005 unwirksam geworden. Für einen Abänderungsantrag iSd § 51 Abs 5 FrPolG 2005 bedeutet dies an sich, dass es von da ab an einem rechtswirksamen Bescheid fehlt, der iSd § 51 Abs. 5 legcit hätte abgeändert werden können. Mithin ist es ab der Abschiebung der Fremden zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, unabhängig davon, ob die von der Fremden behauptete Sachverhaltsänderung in ihrem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht (Hinweis E 23. Jänner 2001, 99/21/0159).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006180506.X02Im RIS seit
01.10.2007Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009