RS Vwgh 2007/7/3 2006/18/0506

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs1;
FrPolG 2005 §51 Abs4;
FrPolG 2005 §51 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die gegen die Fremde verhängte Ausweisung mit ihrer Abschiebung ihre rechtliche Wirkung verloren (Hinweis B 21. September 1998, 98/21/0022; B 3. August 2000, 99/18/0417, ergangen zum FrG 1993 bzw FrG 1997), so ist auch der Feststellungsbescheid gemäß § 51 Abs 4 FrPolG 2005 unwirksam geworden. Für einen Abänderungsantrag iSd § 51 Abs 5 FrPolG 2005 bedeutet dies an sich, dass es von da ab an einem rechtswirksamen Bescheid fehlt, der iSd § 51 Abs. 5 legcit hätte abgeändert werden können. Mithin ist es ab der Abschiebung der Fremden zum Wegfall einer Zulässigkeitsvoraussetzung gekommen, unabhängig davon, ob die von der Fremden behauptete Sachverhaltsänderung in ihrem Heimatstaat tatsächlich eingetreten ist oder nicht (Hinweis E 23. Jänner 2001, 99/21/0159).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Zurückweisung wegen entschiedener SacheIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006180506.X02

Im RIS seit

01.10.2007

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten