RS Vwgh 2007/7/3 2006/05/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VVG §10 Abs2;
VVG §11 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VVG §4 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/10/0209 E 26. April 1993 RS 4

Stammrechtssatz

Die Vorschreibung der Kosten bei Ersatzvornahme ist ein verfahrensrechtlicher Bescheid im Zuge eines Vollstreckungsverfahrens, nicht aber eine Vollstreckungsverfügung im Sinne des § 10 VVG. Die Berufung ist daher nicht auf die in § 10 Abs 2 VVG bezeichneten Gründe beschränkt. Die belangte Behörde muß sich daher mit dem Berufungsvorbringen, soweit es auf die Vorschreibung der Kosten Bezug nimmt, auseinandersetzen und allenfalls notwendige Ermittlungen von Amts wegen durchführen (Hinweis: zB E 23.5.1978, 311/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050085.X02

Im RIS seit

01.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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