RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0253

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §1;
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 1997 §1;
B-VG Art118 Abs7;
GdO NÖ 1973 §32 Abs4;
GewO 1994 §2 Abs1 Z2;
GewO 1994 §2 Abs4 Z6;
GewO 1994 §74;

Rechtssatz

Im Beschwerdefall war zu prüfen, ob der Betriebszweig "Einstellen von Reittieren" den zB im hg. Erkenntnis vom 5. September 2001, Zl. 98/04/0182, genannten Anforderungen an ein Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 2 GewO entspricht. Dabei war von den Plänen, der Baubeschreibung und dem Betriebskonzept auszugehen. Hervorzuheben ist aus dem Betriebskonzept, dass von den 100 Einstellplätzen 30 der Zucht und Mast von Pferden und 70 dem Bereich der Haltung von Einstelltieren dienen sollen. Weiters wird dort dargelegt, dass die Zurverfügungstellung einer Reithalle bei der Tätigkeit des Einstellens von Reitpferden ein unabdingbares Muss sei, da nur so über Umwegrentabilität die Möglichkeit bestehe, selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte und Nebenprodukte zu veredeln, zu verwerten, zu verkaufen. Gerade die näher bezeichnten umfangreichen Baulichkeiten (in Summe 9.419 m2), die überwiegend (nach dem Betriebskonzept zu 70 %, nach dem Vortrag in der Verhandlung zu mehr als 75 %) dem Einstellbetrieb zuzuordnen sind, prägen das Erscheinungsbild, auf welches die Rechtsprechung entscheidend abstellt. Es mag sein, dass dieser Produktionszweig mit der Urproduktion (durch ausschließliche Verwendung eigenen Futters) verbunden ist und es kann auch dahingestellt bleiben, ob je nach Berechnungsmethoden von einer Über- oder Unterordnung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der Urproduktion ausgegangen werden kann. Allein dadurch, dass dieser Produktionszweig Baulichkeiten derartigen Umfanges erfordert, entspricht diese Tätigkeit dem Erscheinungsbild eines Betriebes, wie er von einem Gewerbetreibenden, losgelöst von der Land- und Forstwirtschaft, geführt wird. Daher ist die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 4 Z. 6 GewO auf dieses Projekt nicht anzuwenden. Somit sind auf diese Betriebsanlage die §§ 74 ff GewO anzuwenden, sodass die BH zu Recht ihre Zuständigkeit als Baubehörde im Sinne der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, wahrgenommen hat.

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X09

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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