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L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Es ist geboten und auch sinnvoll, dass die Gemeinde im Rahmen der Sicherstellung ihrer räumlichen Entwicklung auch auf wirtschaftliche und infrastrukturelle Entwicklungen außerhalb des Gemeindegebietes Rücksicht nimmt. Die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Angelegenheit auch überörtliche Interessen berührt (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1969, VfSlg. 6060/1969).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050068.X06Im RIS seit
01.08.2007Zuletzt aktualisiert am
30.03.2011