RS Vwgh 2007/7/3 2006/05/0068

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L80003 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art118 Abs3 Z9;
ROG NÖ 1976 §14;
ROG NÖ 1976 §19;

Rechtssatz

Es ist geboten und auch sinnvoll, dass die Gemeinde im Rahmen der Sicherstellung ihrer räumlichen Entwicklung auch auf wirtschaftliche und infrastrukturelle Entwicklungen außerhalb des Gemeindegebietes Rücksicht nimmt. Die Zuordnung einer Angelegenheit zum eigenen Wirkungsbereich ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine Angelegenheit auch überörtliche Interessen berührt (vgl. dazu z.B. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1969, VfSlg. 6060/1969).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Verhältnis zu anderen Rechtsgebieten Kompetenztatbestände Baupolizei und Raumordnung BauRallg1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2006050068.X06

Im RIS seit

01.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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