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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/05/0065 E 27. November 1990 RS 1Stammrechtssatz
Die Gemeindeaufsichtsbehörde ist nicht berechtigt, wegen jeder auch noch so geringfügigen Rechtswidrigkeit in rechtskräftige Bescheide einzugreifen. Ob die damit gegebenen Schranken im Einzelfall eingehalten wurden, haben VfGH und VwGH im Rahmen der ihnen eingeräumten Prüfungsbefügnisse festzustellen (Hinweis E 12.12.1989, 89/05/0130).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050079.X04Im RIS seit
09.08.2007