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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §1;Rechtssatz
In dem Umstand, dass die Bf von der Weiterleitung ihres Ansuchens um Baubewilligung an die BH nicht verständigt wurden und sie daher gar nicht in der Lage waren, auf die Zuständigkeit der von ihnen angerufenen Gemeindebehörde zu beharren, ist keine Schmälerung der Rechtsposition der Bf zu erkennen, weil sie die Unzuständigkeit der BH aus dem Grunde der Nichtanwendbarkeit der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2, bei Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides der BH geltend machen konnten. Um genau dieselbe Frage wäre es gegangen, hätte der Bürgermeister als angerufene Gemeindebehörde ausdrücklich mit Bescheid seine Unzuständigkeit ausgesprochen.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitWeiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X04Im RIS seit
23.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017