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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VVG §11 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/10/0209 E 26. April 1993 RS 6Stammrechtssatz
Eine Verpflichtung der Partei zum Ersatz der Kosten einer Ersatzvornahme kann etwa dann nicht angenommen werden, wenn es in Ansehung der verrechneten Arbeiten an einer zureichenden Deckung im Titelbescheid fehlt, wenn die dem Verpflichteten in Rechnung gestellte Leistung von dem durch die Behörde herangezogenen Gewerbetreibenden nicht erbracht worden ist (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954) oder der Verpflichtete den Nachweis erbringt, daß die ihm angerechneten Kosten der Ersatzvornahme unangemessen hoch sind (Hinweis E 30.4.1985, 85/05/0004).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050085.X03Im RIS seit
01.08.2007