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L10013 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
BauPolZuständigkeitsübertragung NÖ 1997 §1;Rechtssatz
Dem Argument, es erscheine "fraglich", ob die Übertragung eines generell abstrakt umschriebenen Aufgabenbereiches, nämlich der örtlichen Baupolizei bei Angelegenheiten mit gewerberechtlichen Aspekten, verfassungskonform ist, ist zu erwidern, dass der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 16. Oktober 1999, VfSlg. 15639/1999 keine Bedenken gegen die durch Verordnung der Burgenländischen Landesregierung verfügte Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die jeweils angeführte Bezirkshauptmannschaft hegte; der Grund für die Übertragung lag nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes offenbar darin, Baubewilligungsverfahren und gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigungsverfahren bei einer Behörde zu konzentrieren und damit die negativen Auswirkungen der Kumulation von Bewilligungsverfahren, die von verschiedenen Behörden abzuführen seien, zu mildern. (Hier im Zusammenhang mit der NÖ Bau-Übertragungsverordnung, LGBl. 1090/2.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005050253.X01Im RIS seit
23.07.2007Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017