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L10014 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht GemeindehaushaltNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2004/05/0214 E 14. Dezember 2004 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
§ 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 ist der in § 68 AVG vorgesehenen amtswegigen Aufhebung von Bescheiden nachgebildet, wobei eine solche amtswegige Aufhebung einen rechtskräftigen Bescheid voraussetzt (siehe dazu die in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, in E 186 ff zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts). Nach § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 ist (auch vor diesem Hintergrund und abgesehen von seinem Wortlaut) die Rechtskraft (formelle Rechtskraft) eines Bescheides Voraussetzung für seine Aufhebung durch die Aufsichtsbehörde (in diesem Sinn auch Putschögl/Neuhofer, Oö. Gemeindeordnung, 3. Auflage, 428). Rechtskraft im Sinne dieser Bestimmung liegt aber nicht schon dann vor, wenn die Behörde und die dem Verfahren bislang beigezogenen Parteien übereinstimmend von der Rechtskraft des Bescheides ausgehen, weil das Gesetz nicht auf solche subjektiven Vorstellungen abstellt. Der Verwaltungsgerichtshof verkennt zwar nicht die Probleme, die sich aus der Scheinrechtskraft von Bescheiden ergeben können, "Rechtskraft" im Sinne des § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 liegt aber jedenfalls dann nicht vor, wenn die mangelnde Rechtskraft offenkundig ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006050079.X01Im RIS seit
09.08.2007