RS Vwgh 2007/7/3 2007/05/0003

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Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
AVG §73 Abs1;

Rechtssatz

Die im § 73 AVG normierte Entscheidungspflicht trifft im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG nur die sachlich zuständige Behörde; die sachlich unzuständige Behörde ist lediglich zu einer Weiterleitung verpflichtet.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007050003.X01

Im RIS seit

23.07.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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