RS Vwgh 2007/7/3 2007/18/0270

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8 Abs1;
MRK Art8 Abs2;
NAG 2005 §11 Abs1 Z4;
NAG 2005 §11 Abs3;

Rechtssatz

Wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 erfüllt. Liegt ein solcher Versagungsgrund vor, darf ein Aufenthaltstitel - zwingend -

nicht erteilt werden. Im Hinblick darauf besteht für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht erforderlich macht (Hinweis E 5. September 2006, 2006/18/0264).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007180270.X01

Im RIS seit

06.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten