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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art8 Abs1;Rechtssatz
Wegen Vorliegens einer Aufenthaltsehe ist der absolute Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 Z. 4 NAG 2005 erfüllt. Liegt ein solcher Versagungsgrund vor, darf ein Aufenthaltstitel - zwingend -
nicht erteilt werden. Im Hinblick darauf besteht für eine Bedachtnahme darauf, ob bei Vorliegen dieses Erteilungshindernisses allenfalls ein Eingriff in ein durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschütztes Recht des Fremden aus den in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Gründen gerechtfertigt ist, kein Raum, zumal § 11 Abs. 3 NAG 2005 eine Bedachtnahme auf Art. 8 MRK bei Vorliegen des genannten zwingenden Versagungsgrundes nicht erforderlich macht (Hinweis E 5. September 2006, 2006/18/0264).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2007180270.X01Im RIS seit
06.08.2007Zuletzt aktualisiert am
28.03.2012