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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
ÄrzteG; Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Verweigerung des Parteiengehörs in einem durch Berufung des Disziplinaranwaltes eingeleiteten RechtsmittelverfahrenSpruch
Die Bf. sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Mit Erk. des Disziplinarrates der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Stmk. und Ktn. - vom 26. September 1983, Z Dk 30/83 K/St, wurden die Fachärzte Dr. H S und Dr. S Z nach mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung von der Anschuldigung freigesprochen, "in der periodischen Druckschrift Kärntner Tageszeitung, Magazin, vom 25. Februar 1983, eine gegen §9 Ärztegesetz (= §25 des mit BGBl. 373/1984 wiederverlautbarten Ärztegesetzes (Ärztegesetz 1984 - ÄrzteG)) verstoßende Werbung begangen zu haben".
1.1.2. Gegen dieses Erk. brachte der Disziplinaranwalt beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer schriftlich das Rechtsmittel der Berufung ein, von dem die beiden Freigesprochenen aber nicht in Kenntnis gesetzt wurden.
1.1.3. Der Disziplinarsenat beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz gab mit Beschl. vom 14. Jänner 1984, Z Ds 12/1983, der Berufung des Disziplinaranwaltes - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung Folge, hob das angefochtene (freisprechende) Erk. auf und verwies die Disziplinarsache an den Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer - Disziplinarkommission für Stmk. und Ktn. - zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurück.
1.2.1. Dagegen richtet sich die vorliegende, gemeinsam ausgeführte und auf Art144 (Abs1) B-VG gestützte Beschwerde des Dr. H S und des Dr. S Z an den VfGH, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und auf Einhaltung eines fair trial (Art6 MRK) geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
1.2.2. Der Disziplinarsenat beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz als bel. Beh. erstattete - unter Vorlage der Administrativakten - eine Gegenschrift und beantragte darin - ebenso wie der beim Disziplinarrat der Österreichischen Ärztekammer bestellte Disziplinaranwalt als Berufungswerber im Disziplinarverfahren, dem gleichfalls Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde - die Abweisung der Beschwerde.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1.1. Gemäß §55i Abs3 Satz 1 Ärztegesetz (= §98 Abs3 Satz 1 Ärztegesetz 1984) erkennt der Disziplinarsenat beim Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz in oberster Instanz; gegen seine Entscheidungen steht darum ein weiteres - administratives - Rechtsmittel nicht offen. Der Instanzenzug ist folglich erschöpft (vgl. VfSlg. 9615/1983).
2.1.2. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen zutreffen, ist die Beschwerde an den VfGH zulässig.
2.2.1. Nach Lage des Falles sah sich der VfGH zunächst zur Prüfung der - wenngleich in der Beschwerdeschrift nicht aufgeworfenen - Frage veranlaßt, ob die Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt wurden:
2.2.2.1. Eine Verletzung des Gleichheitsrechtes ist hier nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 8823/1980) zu bejahen, wenn die Behörde bei der Bescheiderlassung Willkür übte.
2.2.2.2. Dies trifft zu:
Wie der VfGH bereits aussprach, fällt einer Behörde Willkür - auch - dann zur Last, wenn sie leichtfertig handelt, so etwa, wenn sie allgemein anerkannte, tragende Rechtsgrundsätze mißachtet (vgl. VfSlg. 4480/1963). Zu solchen fundamentalen (Verfahrens-)Grundsätzen zählt im allgemeinen das von den Bf. - obzwar nicht unter dem Aspekt des Art7 Abs1 B-VG - bezogene Recht auf Parteiengehör; eine Verletzung dieses Rechts ist wohl nicht schon an sich, doch unter erschwerenden Voraussetzungen, also jedenfalls in einem Verfahren mit Strafrechtscharakter - so in einem Disziplinarverfahren - als besonders gravierender Verfahrensmangel zu werten, der in die Verfassungssphäre reicht (vgl. in diesem Zusammenhang zB VfSlg. 1943/1950, 2038/1950, 8868/1980; Klecatsky - Morscher, Das österreichische Bundesverfassungsrecht, 3. Auflage, S 105, E 92). Nach der als "statische Verweisung" einzustufenden Norm des §55k Abs1 Ärztegesetz (= §100 Abs1 Ärztegesetz 1984) (vgl. VfSlg. 3041/1956, 6290/1970; VfGH 14. Dezember 1983 B134/82, B211/82; s. auch Adamovich - Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 2. Auflage, 1984, 162) sind nun im Disziplinarverfahren gegen Ärzte subsidiär die entsprechenden Vorschriften der (in der Folge, und zwar bereits mit dem BDG 1977, außer Kraft getretenen - s. BGBl. 329/1977) Dienstpragmatik, RGBl. 15/1914, anzuwenden (s. VfSlg. 7250/1974, 9615/1983). Obgleich die Dienstpragmatik - wie das ÄrzteG selbst - keine Regelung des Parteiengehörs enthält und ArtII Abs6 litc EGVG 1950 das Verfahren in Disziplinarsachen aus dem Anwendungsbereich der (das Recht auf Parteiengehör sichernden) Verwaltungsverfahrensgesetze ausklammerte, mußte die bel. Beh. - nach herrschender Auffassung - den elementarsten, jedem rechtsstaatlichen Verfahren immanenten Grundsätzen, also auch dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs, voll Rechnung tragen (vgl. VfSlg. 2038/1950, 3420/1958, 10163/1984; VwSlg. 187 A/1947, 499 A/1948; VwGH 12. März 1968 Z 1214/67, 30. September 1969 Z 289/69). Davon ausgehend ist aber dem Beschuldigten in einem durch Berufung des Disziplinaranwaltes eingeleiteten Rechtsmittelverfahren - entgegen der Rechtsmeinung der bel. Beh. (vgl. VwGH 3. Dezember 1969 Z 831/68, 15. April 1970 Z 349/69, 278/70) - regelmäßig Parteiengehör zu gewähren, dh. es ist ihm nicht nur davon Kenntnis zu geben, daß gegen die Entscheidung in erster Instanz - hier: gegen den Freispruch - Berufung eingelegt wurde, sondern darüber hinaus auch die Gelegenheit zu einer sachbezogenen Äußerung zum Standpunkt des Berufungswerbers - und sei es auch erst in einer Berufungsverhandlung - einzuräumen; dies der offenbaren Meinung des belangten Disziplinarsenats zuwider auch dann, wenn die Berufungsinstanz - wie im vorliegenden Fall - alle unterbehördlichen Sachverhaltsfeststellungen unverändert übernimmt und der Berufung nur in materiell-rechtlicher Hinsicht beitritt. Im gegebenen Fall blieb unbestritten, daß die beiden Bf. von der Tatsache der Berufungserhebung erstmals durch die Zustellung einer Ausfertigung des - den Freispruch behebenden - Erk. der Rechtsmittelinstanz erfuhren, sodaß ihnen jedwede Stellungnahme im Berufungsverfahren verwehrt war. Diese von der bel. Beh. eingehaltene, die Freigesprochenen von der Teilnahme am Rechtsmittelverfahren ausschließende Vorgangsweise kommt aber - nach dem eingangs Gesagten - (objektiver) Willkür gleich.
2.2.3. Die Bf. wurden darum durch den bekämpften Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt.
2.2.4. Bei dieser Sach- und Rechtslage konnten die formal in andere Richtung zielenden Beschwerdeausführungen unerörtert auf sich beruhen.
2.2.5. Der angefochtene Bescheid war - in Stattgebung der Beschwerde - aufzuheben.
2.3. Die Kostenentscheidung fußt auf §88 iVm. §27 VerfGG 1953. (Kosten für die Erstellung der Beschwerdeschrift wurden nicht begehrt.)
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Ärzte, Disziplinarrecht Ärzte, Verwaltungsverfahren, Parteiengehör, VerweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:B211.1984Dokumentnummer
JFT_10149073_84B00211_00