TE Vfgh Beschluss 1985/9/28 V42/85, V43/85, B493/85

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Veröffentlicht am 28.09.1985
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art144 Abs1 / Allg
VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Art139, Art144 B-VG; da über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages und die Anrechnung von Vordienstzeiten bescheidmäßig abzusprechen ist (vgl. zB VfSlg. 10121/1984), konnte der Einschreiter durch die von ihm angefochtenen Beschlüsse der Nö. Landesregierung nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein, da diese Beschlüsse nicht ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden sind; zur Entscheidung über ein auf Anrechnung von Vordienstzeiten gerichtetes Eventualbegehren des Einschreiters ist der VfGH offenkundig nicht berufen

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Vorrückungsstichtag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1985:V42.1985

Dokumentnummer

JFT_10149072_85V00042_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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