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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Art139, Art144 B-VG; da über die Festsetzung des Vorrückungsstichtages und die Anrechnung von Vordienstzeiten bescheidmäßig abzusprechen ist (vgl. zB VfSlg. 10121/1984), konnte der Einschreiter durch die von ihm angefochtenen Beschlüsse der Nö. Landesregierung nicht unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sein, da diese Beschlüsse nicht ohne Erlassung eines Bescheides für ihn wirksam geworden sind; zur Entscheidung über ein auf Anrechnung von Vordienstzeiten gerichtetes Eventualbegehren des Einschreiters ist der VfGH offenkundig nicht berufenSchlagworte
VfGH / Individualantrag, Dienstrecht, Vorrückungsstichtag, VfGH / Zuständigkeit, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1985:V42.1985Dokumentnummer
JFT_10149072_85V00042_00