RS Vwgh 2007/7/3 2005/05/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2007
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
BauO NÖ 1996 §20 Abs1;
BauO NÖ 1996 §23;
BauO NÖ 1996 §29;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Bewilligungsfähigkeit eines Bauvorhabens stellt im Verfahren betreffend einen Wiederherstellungsauftrag nach § 29 NÖ BauO 1996 - unabhängig davon, dass dieselbe Behörde über die Bewilligungsfähigkeit als Hauptfrage in einem anderen, nämlich dem Baubewilligungsverfahren zu entscheiden hat (vgl die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 395, wiedergegebene Judikatur zu § 38 AVG) - eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar (hg Erkenntnis vom 27. Oktober 1992, Zl. 92/05/0254, zu § 113 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1976), welche die Baubehörde - sofern darüber noch keine rechtskräftige Entscheidung vorliegt - selbständig nach der im Zeitpunkt des Wiederherstellungsauftrages geltenden Rechtslage (vgl. das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1981, Zl. 05/3311/79 zu § 113 Abs. 2 Z. 3 NÖ BauO 1976) zu beurteilen hat. Kommt die Baubehörde dabei zur Ansicht, das Bauvorhaben stehe offenkundig in Widerspruch zu den von der Baubehörde zu beachtenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, hat sie nach der Baueinstellung - ohne vorangehende Aufforderung zur Antragsstellung auf baubehördliche Bewilligung - einen Auftrag zur Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBaubewilligung BauRallg6Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005050009.X03

Im RIS seit

09.08.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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